AGBs Kervantur (Mustafa Yilmaz)

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kervan Kültür Turlari (Mustafa Yilmaz),

Dechant-Krey-Str.2 51379 Leverkusen       

 

  1. Allgemeines/Vorwort

 

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

 

wir bedanken uns zunächst, dass Sie mit uns Ihre Reise planen möchten.

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil des zwischen dem “Kunden” und dem “Reiseveranstalter” zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die auf den Reisevertrages anwendbaren gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.

 

Bevor eine Reise bei uns buchen, lesen Sie sich diese Geschäftsbedingungen bitte sorgfältig durch!

 

  1. Datenschutzerklärung

 

Bitte beachten Sie auch unsere Datenschutzerklärung für diese Webseite und für Vertragsschlüsse, die auch ergänzend zu den nachstehenden Bestimmungen gilt.

 

  1. Vertragsschluss

 

3.1 Der Abschluss des Vertrages zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter bedarf keiner bestimmten Form.

 

3.2. Die Buchung (Reiseanmeldung) erfolgt auf elektronischen Weg (Whatsapp).

 

Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar. Das Angebot in der Buchung des Reiseveranstalters ist kein verbindliches Angebot. Das Angebot enthält keine Preisgarantie.

 

Für die Buchung ist der Kunde verpflichtet seinen Reisepass vorzuzeigen und die jeweiligen Daten dem Reiseveranstalter zur Verfügung zu stellen.

 

In dieser Buchung wird der Kunde angewiesen eine Anzahlung für die jeweilige Reise vorzunehmen.

 

Erst mit dem Eingang des Geldes (der Anzahlung) auf das Konto des Reiseveranstalters oder bei einer Zahlung in bar und des Zusendens der Bestätigung der Eingangszahlung in Form einer Rechnung, nimmt der Reiseveranstalter das Angebot des Kunden an und es kommt der Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zustande. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.

3.3 Der Reiseveranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass die Qualität der Hotels und deren Leistungen und Leistungsangebote abhängig von dem jeweiligen Lebensstandard des Landes abhängig ist und die Anzahl der Sterne der Hotels in jedem Land eine andere Qualität aufweist.

 

Der Reiseveranstalter erteilt keine Zusicherung oder Garantie, dass beispielsweise ein fünf Sterne Hotel in einem Land qualitätsgleich mit einem fünf Sterne Hotel in einem anderen Land ist.

 

3.4 Reiseveranstalter (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

 

3.5 Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, sowie sonstige Angebote, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

 

3.6 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reiseveranstalters ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Auftrages) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

 

3.7 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.

 

  1. Allgemeine Vertragspflichten des Reiseveranstalters, Auskünfte, Hinweise

 

4.1 Die vertragliche Leistungspflicht des Reiseveranstalters besteht, nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Auftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden und der entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils vermittelten Reiseunternehmen getroffenen Vereinbarungen direkt dem Kunden übermittelt werden.

 

4.2 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reiseveranstalter im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden.

 

4.3 Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.

 

4.4 Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reiseveranstalter gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

 

4.5 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten.

 

  1. Pflichten des Kunde

 

5.1        Mängelanzeige

 

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.

 

Der Kunde ist jedoch verpflichtet, der von dem Reiseveranstalter eingesetzten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Kunde kann die Abhilfe auch direkt bei dem Reiseveranstalter an dessen Sitz unter der vorstehend genannten Anschrift ersuchen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.

 

Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet.

 

Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

 

5.2        Fristsetzung vor Kündigung

 

Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

 

5.3        Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung

 

Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen sieben (7) Tagen und bei Verspätung innerhalb einundzwanzig (21) Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.

 

5.4        Reiseunterlagen

 

Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

 

5.5.  Reisepass / Falsche Angaben des Kunden

 

Der Kunde ist verpflichtet seine persönlichen Angaben Daten, wie auf seinem Reisepass angegeben, dem Reiseveranstalter mitzuteilen.

 

Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, dass der Reisepass zum Reiseantritt und zur Reiserückkehr gültig ist.

 

Sollten nach Buchung der Reise Änderungen bezüglich des Namens, Adresse oder sonstige Änderungen der persönlichen Daten des Kunden entstehen, bspw. aufgrund von Heirat, Umzug Scheidung etc., so muss der Kunde diese unverzüglich dem Reiseveranstalter mitteilen.

 

Sollten zusätzliche Kosten aufgrund falscher Angaben des Kunden bezüglich seines Namen, Adresse oder sonstigen wichtigen Informationen oder der Ungültigkeit des Reisepasses entstehen, haftet hierfür der Kunde persönlich, soweit dem Reiseveranstalter kein Verschulden trifft.

 

5.6 Frühzeitiges Erscheinen am Flughafen  / Pünktlichkeit

 

Der Kunde ist verpflichtet 24 Stunden vor dem Abflug über die Abflugszeiten bei der jeweiligen Fluggesellschaften oder Flughafen über mögliche Änderungen sich zu informieren.

 

Der Kunde muss sich zwei Stunden vor Abflug an dem zuständigen Flughafen einfinden.

 

Der Kunde muss eine Stunde vor Abflug das “check-in” durchgeführt haben.

 

Sollte der Flug aufgrund der Verspätung des Kunden erfolgen (wegen Stau oder sonstigen Gründen), haftet der Kunde persönlich für die hierdurch entstandenen Schäden. Der Anspruch des Reiseveranstalter auf den Reisepreis besteht weiterhin.

 

  1. Pflichten des Kunden auf der Reise / Verhaltenspflicht auf der Reise

 

6.1 Der Kunde ist verpflichtet des Anweisungen der Reiseleitung zu befolgen.

 

Der Kunde darf ohne die Erlaubnis der Reiseleitung vor Ort nicht eigenständig Tätig werden. Er darf selbstständig keine “check- in” in Hotels  oder sonstige Anmeldungen bzw. Stornierungen oder Änderungen „Flugtickets“ durchführen.

 

6.2 Der Kunde muss immer telefonisch oder auf sonstigen Weg erreichbar sein.

 

6.3 Der Kunde ist verpflichtet sich ordnungsgemäß zu verhalten und darf die Reise, den Reiseablauf und die anderen Reiseteilnehmer durch sein Verhalten nicht stören.

 

Es dürfen keine Gruppierungen gebildet werden, welche sich von der restlichen Reisegruppe ausgrenzt. Eine Ausgrenzung von der Reisegruppe ist zu unterlassen.

 

6.4 Sollte der Kunde den Anweisungen des Reiseleitung vor Ort nicht folgen, haftet diese persönlich für Schäden, die aufgrund die Nichtbefolgung entstehen.

 

6.5 Eine Störung des Kunden kann zur einer Kündigung gemäß Ziffer 7 dieser AGB´s führen.

 

 

  1. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

 

7.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

 

Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.

 

7.2 Der Reisveranstalter muss sich lediglich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

 

7.3 Sollte die Störung oder das vertragswidrige Verhalten auf der Reise selber stattfinden, ist der Reiseveranstalter neben der Kündigung berechtigt, die Reise abzubrechen. Der Anspruch des Reiseveranstalters auf Reisepreiszahlung bleibt bestehen.

 

  1. Pflichten des Reiseveranstalters und des Kunden bezüglich Einreisevorschriften und VISA

 

8.1. Übernimmt der Reiseveranstalter entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt:

 

Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung des Reiseveranstalters zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.

 

8.2. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist der Reiseveranstalter ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Reiseveranstalter ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen.

 

Der Reiseveranstalter kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.

 

8.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang.  Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Reiseveranstalter schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

 

8.4 Der Reiseveranstalter haftet ebenfalls nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten, wenn die Ablehnung des Visa aus persönlichen Gründen des Kunden oder in der Person des Kunden liegenden Gründen erfolgt.

 

Bei Ablehnung des Visa ist der Kunde verpflichtet die Stornogebühren für Flugticket, gegebenenfalls Hotel und Visaantragsgebühren in voller Höhe zu übernehmen.

 

8.5 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

 

  1. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Pauschalreise

 

9.1 Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

 

9.2 Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

 

9.3. Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

 

9.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

 

9.5 Eine Verpflichtung bezüglich des Umfangs, den Deckungsschutz von Versicherungen bezüglich der Reise und den Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Gegenstand der Vermittlung Reiseversicherungen sind, besteht eine Informationspflicht des Reiseveranstalters insbesondere insoweit nicht, als sich der Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.

 

  1. Bezahlung

 

10.1   Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe des in der Buchung angegeben Betrages fällig der Reise zur Zahlung fällig.

 

10.2 Sind in dem Reisepreis die Kosten für sofort zahlbare und nicht stornierbare Flüge enthalten, kann die Anzahlung auch höher sein.

 

10.3 Die Restzahlung des Reisepreises wird am ersten Tag der Reise fällig. Der Restbetrag ist in bar an den Reiseveranstalter oder an den vermittelnden bzw. vor Ort Beauftragten Drittunternehmen zu übergeben(MARTI TURIZM). Die Übergabe erfolgt an vor Ort zuständigen Reiseleitung des Reiseveranstalter oder des Drittunternehmens. Sollte ein Drittunternehmen die Reise leiten, ist der Restbetrag ebenfalls in bar an die leitende bzw. zuständige Person zu zahlen. 

 

10.4 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Reisenden € 75,- nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

 

10.5 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 11.2 Satz 2 bis 11.5 zu belasten.

 

  1. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

 

11.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend angegebenen Anschrift schriftlich zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.

 

11.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

 

11.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

 

Bis einschließl. 42. Tag vor Reiseantritt                                         40%

 

Ab 41. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt                                           65%

 

Ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt                                             85%

 

Ab 6. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise          100% des Reisepreises.

 

Bei einem Rücktritt der Reise wird die Entschädigung sofort fällig.

 

11.4 Bei einem Reiserücktritt gelten neben der Rücktrittspauschale auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der gebuchten Fluggesellschaft, wenn die Tickets schon ausgestellt wurden. Diese Stornogebühr wird an den Kunden weiterbelastet, falls die Stornogebühr der Fluggesellschaft die Rücktrittspauschale übersteigt.

 

  • Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
  • Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten- sowie einer Reiseabbruchversicherung bei z.B. Krankheit oder Unfall wird dringend empfohlen.
  • Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
  • Die Kosten für den Einsatz des Ersatzteilnehmers (wie Namensänderung Flugticket etc.) trägt der Kunde selber.

 

11.5 Bei jeder erfolgten Entschädigung nach den Vorgaben der 11.1 bis 11.4 entsteht zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 €, welche ebenfalls von dem Kunden zu erstatten sind.

 

  1. Nicht in Anspruch genommene Leistung

 

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise, in der Person des Kunden liegenden Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der volle Reisepreis ist zu erstatten.

 

Mehrkosten die aufgrund der nicht in Anspruch genommenen Leistung entstehen, wie z.B. Kosten der vorzeitigen Rückreise etc., sind von dem Kunden selber zu tragen.

 

  1. Preiserhöhung

 

Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafen-/Sicherheitsgebühren, Steuererhöhungen oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend vom Kunden zu verlangen.

 

  1. Leistungsänderungen

 

14.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

 

14.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

 

14.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

 

14.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

 

  1. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

 

Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er

 

  1. a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

 

  1. b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.

 

Ein Rücktritt ist spätestens am 31. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären.

 

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

 

Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

 

  1. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

 

16.1 Der Reiseveranstalter ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten.

 

16.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens.

 

16.3 Einem Zahlungsanspruch des Reiseveranstalters gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Reiseveranstalters ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der Reiseveranstalter aus anderen Gründen gegenüber dem Reisekunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

 

  1. Reiseunterlagen

 

17.1 Sowohl den Kunden, wie auch den Reiseveranstalter trifft die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem Kunden durch den Reiseveranstalter ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Hotelgutscheine, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

 

17.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Reiseveranstalter über dem Kunden erkennbare Fehlern, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung des Reiseveranstalters bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung des Reiseveranstalters entfällt vollständig, wenn die in 8.1 bezeichneten Umstände für ihn nicht erkennbar waren.

 

  1. Pflichten des Reiseveranstalters bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen

 

18.1 Ansprüche gegenüber den vermittelten Leistungserbringern müssen innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden.

 

18.2 Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt sich die Verpflichtung des Reiseveranstalters auf die Erteilung der erforderlichen und bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Unternehmen.

 

18.3 Übernimmt der Reiseveranstalter die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

 

18.4 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmens besteht gleichfalls keine Pflicht des Reiseveranstalters zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

 

  1. Haftung des Reiseveranstalters

 

19.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

 

  1. a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

 

  1. b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

 

19.2 Der Reiseveranstalter haftet bei Vermittlungen der Reise nicht für den Vermittlungserfolg oder die Erbringung der Leistung selbst, sondern nur dafür, dass die Vermittlung mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen wird. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften im Rahmen des Gesetzes haftet der Reiseveranstalter für die sorgfältige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Eine Haftung für die Richtigkeit erteilter Auskünfte besteht gemäß § 676 BGB nicht. Dies gilt nicht, wenn ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde bzw. es eine ausdrückliche gesetzliche Informationspflicht besteht.

 

19.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.

 

19.4 Der Reiseveranstalter haftet jedoch

 

  1. a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

 

  1. b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

 

19.5 Soweit der Reiseveranstalter eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen.

 

19.6 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet der Reiseveranstalter bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen.

 

19.7 Der Reiseveranstalter übernimmt keine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit sowie Zulässigkeit von fremden Inhalten, es sei denn, dass gesetzliche Haftungsgründe vorliegen.

 

19.8 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die einzelnen Angaben zu den Reisen und Leistungen, welche auf den Angaben der Veranstalter bzw. Leistungsträger beruhen. Diese stellen keine Zusicherung von dem Reiseveranstalter dar.

 

19.9 Sämtliche auf der Website präsentierten Leistungen sind nur begrenzt verfügbar. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Verfügbarkeit einer Leistung zum Zeitpunkt der Buchung des Kunden. Dies gilt nicht, soweit dem Reiseveranstalter fehlerhafte oder unrichtige Angaben bekannt waren oder bei Anwendung handels- und branchenüblicher Sorgfalt bekannt sein mussten.

 

19.10 Die Haftung des Reiseveranstalter auf das Kennen müssen solcher Umstände in 10.8 ist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.

 

  1. Ausschluss von Ansprüchen

 

20.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.

 

20.2 Die Geltendmachung kann fristwahrend nur schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

 

Sollte keine Geltendmachung innerhalb eines Monats erfolgen, hat der Kunde keinerlei Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter.

 

20.3 Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadenersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen sieben (7) Tagen, ein Schadenersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen einundzwanzig (21) Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

 

  1. Verjährung

 

21.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.

 

21.2  Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

 

21.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

 

21.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

  1. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

 

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

 

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.

 

Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.

 

Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

 

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand

 

23.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

23.2 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

 

23.3 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

 

23.4 Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können den Reiseveranstalter ausschließlich an dessen Sitz verklagen.

 

  1. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

 

Die der Reiseveranstalter nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

  1. Schlussbestimmungen

 

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für den Reiseveranstalter

 

Kervan Kültür Turlari

Mustafa Yilmaz

Dechant-Krey-Str.2

51379 Leverkusen

 

Gerichtsstand ist Amtsgericht Leverkusen